Unsere Satzung

Freundeskreis Schloss Gottorf e.V.
Verein zur Förderung des Landesmuseums
Neufassung vom 13.06.2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Schloss Gottorf e.V. - Verein zur Förderung des Landesmuseums" und hat seinen Sitz in Schleswig. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg unter der Nr.: VROO18 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in den Bereichen Kunst und Kultur, und zwar insbesondere durch Unterstützung der Arbeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte.
Vom Freundeskreis erworbene Kunstwerke und Objekte sollen dem Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte auf Schloss Gottorf zur Verfügung gestellt werden. Sie bleiben Eigentum des Freundeskreises und werden in einer gesonderten Inventarliste erfasst.

§ 3 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Zuwendungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Personenvereinigungen und juristische Personen erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand schriftlich mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Einzelpersonen zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls der Beirat.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem zweiten Stellvertreter,
d) dem Schatzmeister und
e) dem Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte.

Dieser Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich berechtigt, den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Es können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand bestimmt das Programm des Vereins und entscheidet über die Verwendung der Mittel. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse in Präsenz, im Rahmen einer Online-Sitzung oder digital in Textform fassen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • die Entgegennahme des Jahresberichts
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • die Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl der Rechnungsprüfer
  • die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands als Präsenzveranstaltung, als Online-Veranstaltung oder als Mischform durch Präsenzveranstaltung mit virtueller Teilnahme von Mitgliedern abgehalten werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und der Form der Versammlung mindestens vierzehn Tage vor dem Termin in Textform an die Mitglieder zu erfolgen. Die Versammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder oder aber der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder.

Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind 3/4 der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.

§ 10 Der Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu beraten.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf und muss im Sinne des Vereins verwendet werden.

(Im Sinne der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde im Text durchgängig auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.)